Das Gesetz in Hamburg

Das „Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden“ stammt aus dem Januar 2006. Gefährliche Hunde definiert es in Teil 1, § 2.

Stets als gefährliche Hunde vermutet werden:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Gelistet werden darüber hinaus weitere Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Bei ihnen wird zwar die Gefährlichkeit vermutet, aber der Behörde kann für den einzelnen Hund gezeigt werden, dass dem nicht so ist.

Liste weiterer Rassen

  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden sind in Teil III des Gesetzes Vorschriften festgelegt. Grundsätzlich ist das Halten gefährlicher Hunde verboten. Sie ist mit Erlaubnis der zuständigen Behörde möglich und erfordert zum Beispiel einen Nachweis der Zuverlässigkeit und des besonderen Interesses an der Haltung. Der Hund muss zudem operativ kastriert sein.

Direkt zum Hundegesetz Hamburgs [/vc_column_text]