„Gefährliche Hunde“, „Kampfhunde“, „Listenhunde“

Eine Hundeverordnung oder ein Hundegesetz regelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Wie diese Hundeverordnung aussieht, unterscheidet sich je nach Bundesland. Doch die Haltung als gefährlich eingestufter/geltender Rassen ist überall mit bestimmten Auflagen verknüpft. Was in den einzelnen Bundesländern gilt, findest du hier heraus. Zudem findest du Links zu jeder einzelnen Hundeverordnung in Deutschland.

Mehrere Bundesländer haben eine Hundeverordnung oder ein Hundegesetz, das bestimmte Rassen auflistet, denen generell gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit unterstellt wird. Andere Bundesländer haben hingegen solche Rasselisten abgeschafft und entscheiden auf Einzelfallbasis. Das Wort „Kampfhund“ taucht nur noch in den Gesetzestexten Baden-Württembergs und Bayerns auf.

Ein bestimmtes Hundegesetz gilt deutschlandweit

Seit 2001 gilt das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG). Darin ist bundesrechtlich zum Beispiel festgelegt, dass einige als gefährlich eingestufte Hunde nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Betroffen davon sind Hunde (auch Welpen) der Rassen:

Wie auf der Internetseite des Zolls zu lesen ist, dürfen Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, „sofern nach den Vorschriften des Bundeslands, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.“

Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Touristen, die einen der betroffenen Hunde mitführen, sich aber nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhalten. Ausgenommen sind zudem Diensthunde, Behindertenbegleithunde, Blindenhunde und auch Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes. Allerdings muss der Hundehalter alle nötigen Dokumente und Nachweise im Original vorweisen können. Dazu gehören beispielsweise eine Wesenstestbescheinigung ebenso wie ein Abstammungsnachweis. Wenn die Originale nicht auf Deutsch sind, ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung nötig.

Klicke einfach auf das Bundesland im Inhaltsverzeichnis, das dich interessiert. So springst du direkt zur entsprechenden Stelle im Beitrag.

BADEN-WÜRTTEMBERG

In Baden-Württemberg trat die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde im August 2000 in Kraft. In der Hundeverordnung dieses Bundeslands wird noch das Wort „Kampfhund“ verwendet. Kampfhunde dürfen dort weder gezüchtet noch gekreuzt werden. Wer sie halten möchte, braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und dafür wiederum ein „berechtigtes Interesse an der Haltung“. Eine Haftpflichtversicherung für den Hund ist Pflicht und der Halter muss sie immer bei sich tragen.

„Kampfhunde“ in Baden-Württemberg

„Die Eigenschaft als Kampfhund“ wird in § 1 der Verordnung „aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet“:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pit Bull Terrier.

Halter können das widerlegen, indem sie eine Prüfung ablegen.

Rassen, welche die Verordnung ebenfalls erwähnt, sind:

  • Bullmastiff
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Bordeaux Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Mastiff
  • Tosa Inu

„Gefährliche Hunde“ in Baden-Württemberg

Als „gefährliche Hunde“ im Sinne der Verordnung gelten auch Hunde, die zwar nicht als Kampfhunde gemäß § 1 eingestuft werden, aber „aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.“

Ist ein „Kampfhund“ oder „gefährlicher Hund“ älter als sechs Monate, muss er in der Öffentlichkeit an der Leine bleiben und einen Maulkorb tragen.

Hast du einen der Hunde, um die es in der Verordnung geht und besuchst Baden-Württemberg, zum Beispiel als Urlauber, gelten Leinen- und Maulkorbzwang. Der Vierbeiner muss so beaufsichtigt sein, dass von ihm „keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen“ ausgehen kann und kein „Entweichen“ möglich ist.

Die generelle Haltung von Hunden ist in der Tierschutz-Hundeverordnung Baden-Württemberg geregelt.

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BAYERN

Ebenso wie in Baden-Württemberg bezeichnet das Gesetz in Bayern manche Hunde als „Kampfhunde“. Diesen wird generell eine „gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit“ unterstellt. Die relevante Verordnung heißt „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit.” Sie existiert seit Juli 1992 und wurde im September 2002 geändert.

Um einen Hund zu halten, der unter die Verordnung fällt, brauchst du eine Erlaubnis deiner Wohnsitzgemeinde. Diese wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Die Zucht mit den „Kampfhunden“ ist verboten. Sie dürfen auch nicht nach Bayern eingeführt werden.

Hunde der Kategorien 1

Die Bayerische Kampfhundeverordnung unterscheidet Kategorie 1 und Kategorie 2. In die erste Kategorie fallen Rassen, denen Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden.

Hunde der Kategorie 1 sind:

  • Pit Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu.

Hunde der Kategorie 2

Den Kategorie-2-Hunden wird gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit widerlegbar unterstellt. Das heißt, dass mithilfe eines Sachverständigen-Gutachtens gezeigt werden kann, dass ein Hund die unterstellten Eigenschaften nicht an den Tag legt. Der Hund bekommt dann ein „Negativzeugnis“. Dieses befreit ihn von der Haltungs-Erlaubnispflicht und vom Zuchtverbot.

  • Alano Español
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Auch Hunde, die nicht in den Kategorien aufgeführt sind, können je nach Einzelfall in Bayern als „Kampfhund“ kategorisiert werden.

Informationen der Polizei Bayern zur Haltung „gefährlicher Hunde“

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BERLIN

In Berlin gelten Hunde der Rassen Pit Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich. Erwirbt man einen solchen Hund, muss man das der Behörde mitteilen. Zu den vorzulegenden Dokumenten gehören ein Sachkundenachweis, Negativzeugnis, Fürhungszeugnis und ein Nachweis über eine abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung.

In Berlin heißt das Gesetz, dass die Hundehaltung regelt, „Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin“. Es ist seit Juli 2016 gültig. Um „gefährliche Hunde“ geht es in § 5.

Definition gefährlicher Hunde in Berlin

Als gefährliche Hunde im Sinne des Berliner Gesetzes gelten „Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.“

Ein Hund kann auch als gefährlich gelten, wenn die Zuständige Behörde das festgestellt hat, zum Beispiel nach einem Beißvorfall. Unter bestimmten Umständen kann diese Feststellung der Gefährlichkeit aufgehoben werden. Dazu ist in der Regel ein Wesenstest nötig.

Direkt zum Berliner Hundegesetz 

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BRANDENBURG

Seit dem 1. Juli 2024 ist in Brandenburg die neue Hundehalterverordnung in Kraft. Damit hat das Land die Einstufung von Hunden in “unwiderlegbar gefährlich” sowie “widerlegbar gefährlich” aufgrund der Rasse abgeschafft. Auch das Halten “unwiderlegbar gefährlicher” Hunde ist damit nicht mehr verboten. “Zukünftig sollen vor allem das Verhalten des Hundes und die Sachkunde der Halterin oder des Halters entscheidend für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes sein”, ist in einer Pressemitteilung des Landes vom 26.6.24 zu lesen. Je nach Einzelfall soll die örtliche Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes feststellen, etwa nachdem er gebissen hat. Mit einem Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes nach bestandener Wesensprüfung könne seine Klassifizierung als gefährlich rückgängig gemacht werden.

Neu sei zudem die grundsätzliche Anzeige- sowie Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab einem Alter von 8 Wochen. Gekennzeichnet werden mussten zuvor nur schwere und große Tiere. An einigen Regelungen hält das Bundesland fest, darunter die “Leinen- und Maulkorbpflicht sowie das Mitnahmeverbot, die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden sowie deren Ausnahmen mit dem Nachweis der Sachkunde und der Zuverlässigkeit”. Hier kannst du auf die neue Hundehalterverordnung Brandenburgs zugreifen.

Zuvor galt in Brandenburg die Hundehalterverordnung vom Juni 2004 – lang: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden.

Das Wort „Kampfhund“ wurde in der Verordnung nicht verwendet. Aber bei einigen Hunderassen und deren Kreuzungen wurde „von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft“ ausgegangen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu

Brandenburg führte außerdem bis auf den American Bulldog und Bullterrier genau die Hunde auf, die Bayern in Kategorie 2 listet, plus den Dobermann: Alano Español, Bullmastiff, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler

“Für Besuchshunde gelten ab dem Beginn des Aufenthalts im Land Brandenburg die allgemeinen Regelungen zum Halten und Führen von Hunden, zur Leinenpflicht- und zum Maulkorbzwang und Mitnahmeverbot”, teilt das Ministerium des Innern und für Kommunales mit. Besuchshunde seien von der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht sowie dem Erlaubnisverfahren befreit. “Jedoch gelten für (Besuchs)-Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, die strengeren Regelungen zum Halten und Führen von Hunde. Danach sind sie außerhalb des befriedeten Grundstücks ständig an einer zwei Meter nicht überschreitenden Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen.”

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BREMEN

Das Gesetz über das Halten von Hunden in Bremen trat im November 2014 in Kraft und wurde zuletzt im Mai 2018 geändert.

Als gefährlich geltende Hunde

Nach §1 der Hundeverordnung dieses Bundeslands gelten Hunde als gefährlich,

  1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,
  2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
  3. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

Erwähnte Rassen in der Hundeverordnung …

… sind „Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.“ Mit ihnen darf nicht gezüchtet oder gehandelt werden. Hunde nach §1 Absatz 3 dürfen nicht gehalten werden, es gibt aber ein paar spezifische Ausnahmen. Mehr dazu ist im Gesetz nachzulesen:

Direkt zum Bremer Hundegesetz

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HAMBURG

Das „Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden“ stammt aus dem Januar 2006. Gefährliche Hunde definiert es in Teil 1, § 2.

Stets als gefährliche Hunde vermutet werden: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier.

Gelistet werden darüber hinaus weitere Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Bei ihnen wird zwar die Gefährlichkeit vermutet, aber der Behörde kann für den einzelnen Hund gezeigt werden, dass dem nicht so ist.

Liste weiterer Rassen

  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden sind in Teil III des Gesetzes Vorschriften festgelegt. Grundsätzlich ist das Halten gefährlicher Hunde verboten. Sie ist mit Erlaubnis der zuständigen Behörde möglich und erfordert zum Beispiel einen Nachweis der Zuverlässigkeit und des besonderen Interesses an der Haltung. Der Hund muss zudem operativ kastriert sein.

Direkt zum Hundegesetz Hamburgs

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HESSEN

In Hessen gibt es die sogenannte „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO).“ Sie exisitiert seit dem Januar 2003 und wurde zuletzt im November 2013 geändert.

Die Verordnung besagt, dass man „gefährliche Hunde“ nur halten darf, wenn die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Erlaubnis dafür gegeben hat. Dazu ist zum Beispiel der Nachweis einer Sachkunde nötig.

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Welche Rassen und Kreuzungen in Hessen als gefährlich gelten, ist in § 2 Abs. 1 der HundeVO dargelegt: „Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.“

Gelistet sind in der hessischen Hundeverordnung:

  • Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier
  • American Bulldog
  • Dogo Argentino
  • Kangal (Karabash)
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Rottweiler

Hunde können auch als gefährlich gelten, wenn sie zum Beispiel einen Menschen gebissen haben. Hunde, die unter das Gesetz fallen, müssen „außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters“ an der Leine gehen. Davon ausgenommen sind Hunde mit einer positiven Wesensprüfung.

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MECKLENBURG-VORPOMMERN

Die „Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V)“ stammt aus dem Juli 2000. Zuletzt geändert wurde sie im Februar 2017. Diese Hundeverordnung verbietet es, gefährliche Hunde zu halten, zu führen und in der Zucht einzusetzen. Ausnahmen gibt es, wenn eine bestimmte Erlaubnis vorliegt.

Mit Namen gelistete Rassen

Namentlich finden sich folgende Rassen (sowie deren Kreuzungen) in der Verordnung:

  • American Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bull Terrier,
  • Bull Terrier

Bei ihnen wird  vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. In diesem ist von Hunden die Rede, bei denen aufgrund von „Zucht, Ausbildung oder Abrichten“  von einer „über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft“ auszugehen sei.

Gefährliche Hunde darf man zum Beispiel nicht auf Kinderspielplätze oder Badestellen mitnehmen. Zudem besteht ein Leinenzwang.

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NIEDERSACHSEN

Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) stammt aus dem Mai 2011.

Pflichten für ALLE Hundehalter

In Niedersachsen muss jeder Hundehalter sein Tier beim Zentralen Register anmelden und seit Juli 2013 müssen alle Hundehalter ihre Sachkunden nachweisen können. Dazu sind eine theoretische und praktische Prüfung nötig, wenn die Sachkunde nicht anderweitig nachgewiesen werden kann, etwa durch gewisse Hundeführerscheinprüfungen.

Der theoretische Teil ist bereits abzulegen, bevor man den Hund zu sich holt. Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, muss durch einen Transponder gekennzeichnet sein und für ihn muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein.

Hundeverordnung ohne Rasseliste

Anders als in vielen anderen Bundesländern sind im NHundG keine Rassen gelistet. Vielmehr prüft die Fachbehörde, ob ein Hund gefährlich ist, wenn sie Hinweise darauf erhält. Er muss also zum Beispiel einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen oder eine „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe“ gezeigt haben.

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NORDRHEIN-WESTFALEN

Besondere Pflichten und Verhaltensanforderungen für den Umgang mit gefährlichen Hunden sind in Nordrhein-Westfalen im Landeshundegesetz (LHundG NRW) nachzulesen. Ihre Haltung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Als gefährlich geltende Hunde

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • und deren Kreuzungen

Unabhängig von der Rasse gelten Hunde im Einzelfall nach diesem Gesetz auch als gefährlich, wenn sie zum Beispiel „mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind.“

Erwähnt werden in § 10 des Gesetzes auch die Rassen Alano Español, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

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RHEINLAND-PFALZ

Das „Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)“ in Rheinland-Pfalz ist seit Januar 2005 gültig.

„Gefährliche Hunde“ in Rheinland-Pfalz

Als gefährlich gelten Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten nach § 1 Absatz 1:

  1. wenn sie sich als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  3. wenn sie in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
  4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Ebenso als gefährlich ordnet das Gesetz diese Rassen sowie Hunde, „die von einer Rassen oder diesem Typ abstammen“ ein:

  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Hunde des Typs Pit Bull Terrier

Sowohl die Zucht, als auch die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden ist in Rheinland-Pfalz verboten. Ihre Haltung erfordert eine Erlaubnis.

Um diese zu bekommen, müssen Antragsteller mehrere Bedingungen erfüllen. So müssen sie zum Beispiel das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Sachkunde besitzen.

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SAARLAND

Die „Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland“ (HundeVO) wurde zuletzt im Dezember 2003 geändert.

Hundeverordnung ohne Rasselisten

Ähnlich wie in der Niedersächsischen Hundeverordnung sind hier keine Rassen aufgelistet. Das Saarland definiert gefährliche Hunde zum einen als Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Darüber hinaus erwähnt es in diesem Zusammenhang Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben. Drittens sind Hunde betroffen, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Die im dritten Punkt beschriebenen Hunde dürfen im Saarland nicht gehalten oder ausgebildet werden und auch die Zucht mit ihnen ist verboten. Für die Haltung der unter 1 und 2 beschriebenen Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich, die mit einem Sachkundenachweis sowie weiteren Bedingungen verknüpft ist.

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SACHSEN

Das Bundesland Sachsen erlaubt die Haltung eines im Sinne des Gesetzes als gefährlich geltenden Hundes nur unter bestimmten Umständen. Der Besitzer muss mindestens 18 Jahre alt und die persönliche Zuverlässigkeit muss gegeben sein. Zudem sind ein Nachweis der Sachkunde und einer besonderen Haftpflichtversicherung nötig. Die Erlaubniserteilung ist mit Kosten verbunden, die sich laut sachsen.de über 100 bis 210 Euro belaufen können.

Die Gesetzesgrundlage in Sachsen

Das sächsische Gesetz, in dem es um „gefährliche Hunde“ geht, heißt „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden“ und stammt aus dem August 2000. Es nennt keine spezifischen Rassen, die als gefährlich vermutet werden. Rede ist von „Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.“ Zudem sind Kriterien nachzulesen, aufgrund derer Hunde im Einzelfall als gefährlich eingeteilt werden.

Es gibt in Sachsen sowohl ein Zucht- als auch ein Handelsverbot für die oben beschriebenen Hundegruppen. Draußen, in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern müssen die „gefährlichen“ Hunde angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Darüber hinaus darf man nur einen „gefährlichen“ Hund führen. Diese Anforderung ist oft Bestandteil der Hundeverordnung, auch in anderen Bundesländern.

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SACHSEN-ANHALT

In Sachsen-Anhalt gibt es seit März 2016 ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier.

Ebenso betroffen sind Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen Hunden.

Das Gesetz heißt „Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA). Als gefährliche Hunde definiert sind „Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.“

„Im Einzelfall gefährliche Hunde“

Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind.

Davon ausgenommen sind „behördlich ausgebildete Polizei- und sonstige Diensthunde von Behörden oder erfolgreich geprüfte, brauchbare Jagdhunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt.“

Ebenso erwähnt werden „Hunde, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben“.

Zudem aufgeführt sind „Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben ebenso wie Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen. Dazu gehören darüber hinaus „Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt.“

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SCHLESWIG-HOLSTEIN

Dieses Bundesland stuft Hunde nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich ein, es gibt also keine sogenannte Rasseliste mehr. Das Gesetz hieß früher „Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren” (GefHG). Jetzt heißt es aber „Gesetz über das Halten von Hunden“ (Hundegesetz).

Prüfung in der Hundeverordnung festgelegt

In Schleswig-Holstein wird geprüft, ob von einem Hund eine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht, wenn:

  1. er einen Menschen gebissen hat
  2. der Hund Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt hat
  3. er ein anderes Tier (auch einen anderen Hund) gebissen hat
  4. der Hund unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen hat

Bestätigt sich der Verdacht durch die Prüfung, stuft die Gemeinde oder das Amt den Hund als gefährlich ein. Für seine Haltung ist dann eine ausdrückliche Erlaubnis nötig. Die Einstufung kann aber nach zwei Jahren zurückgenommen werden, wenn der Hund erfolgreich einen Wesenstest absolviert hat und ein Fachtierarzt für Verhaltenskunde bzw. -therapie ihn begutachtet hat.

Informationen zur privaten Hundehaltung auf der Website des Bundeslandes

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THÜRINGEN

So wie in Schleswig-Holstein auch gibt es in Thüringen keine Liste mehr, die als gefährlich geltende Rassen aufführt. Das dort geltende „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)“ wurde zuletzt im Mai 2018 geändert.

Gefährlichkeit ist eine Frage des Einzelfalls

Ein Hund gilt im Einzelfall erst dann als gefährlich, wenn diese Gefährlichkeit bei einem Wesenstest festgestellt wurde. Das kann laut § 3 Absatz 2 bei Hunden passieren, die

  1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
  2. einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
  3. ein Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer, artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,
  4. außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt oder
  5. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.

Widerrufbare Erlaubnis

Wer einen als gefährlich eingestuften Hund in Thüringen halten möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Und diese ist wie in andere Bundesländern auch mit dem Nachweis der Sachkunde verbunden. Darüber hinaus kann die Behörde eine erteilte Erlaubnis  widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

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