Das Gesetz in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg trat die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde im August 2000 in Kraft. In der Hundeverordnung dieses Bundeslands wird noch das Wort „Kampfhund“ verwendet. Kampfhunde dürfen dort weder gezüchtet noch gekreuzt werden. Wer sie halten möchte, braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und dafür wiederum ein „berechtigtes Interesse an der Haltung“. Eine Haftpflichtversicherung für den Hund ist Pflicht und der Halter muss sie immer bei sich tragen.

„Kampfhunde“ in Baden-Württemberg

„Die Eigenschaft als Kampfhund“ wird in § 1 der Verordnung „aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet“:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pit Bull Terrier.

Halter können das widerlegen, indem sie eine Prüfung ablegen.

Rassen, welche die Verordnung ebenfalls erwähnt, sind:

  • Bullmastiff
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Bordeaux Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Mastiff
  • Tosa Inu

„Gefährliche Hunde“ in Baden-Württemberg

Als „gefährliche Hunde“ im Sinne der Verordnung gelten auch Hunde, die zwar nicht als Kampfhunde gemäß § 1 eingestuft werden, aber „aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.“

Ist ein „Kampfhund“ oder „gefährlicher Hund“ älter als sechs Monate, muss er in der Öffentlichkeit an der Leine bleiben und einen Maulkorb tragen.

Hast du einen der Hunde, um die es in der Verordnung geht und besuchst Baden-Württemberg, zum Beispiel als Urlauber, gelten Leinen- und Maulkorbzwang. Der Vierbeiner muss so beaufsichtigt sein, dass von ihm „keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen“ ausgehen kann und kein „Entweichen“ möglich ist.

Die generelle Haltung von Hunden ist in der Tierschutz-Hundeverordnung Baden-Württemberg geregelt.[/vc_column_text]