Das Gesetz in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gibt es seit März 2016 ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot für Hunde der Rassen

  • Pitbull-Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • American Staffordshire-Terrier
  • Bullterrier

Ebenso betroffen sind Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen Hunden.

Das Gesetz heißt „Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA). Als gefährliche Hunde definiert sind „Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.“

„Im Einzelfall gefährliche Hunde“

  • Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder
    Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder
    abgerichtet sind.

Davon ausgenommen sind „behördlich ausgebildete Polizei- und sonstige Diensthunde von Behörden oder erfolgreich geprüfte, brauchbare Jagdhunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt.“

  • Ebenso erwähnt werden „Hunde, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben“
  • Zudem aufgeführt sind „Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben ebenso wie
  • Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder
    reißen.
  • Dazu gehören darüber hinaus „Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt.“

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