Das Gesetz in Hessen

In Hessen gibt es die sogenannte „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO).“ Sie exisitiert seit dem Januar 2003 und wurde zuletzt im November 2013 geändert.

Die Verordnung besagt, dass man „gefährliche Hunde“ nur halten darf, wenn die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Erlaubnis dafür gegeben hat. Dazu ist zum Beispiel der Nachweis einer Sachkunde nötig.

Voraussetzungen für Gefährlichkeit

Welche Rassen und Kreuzungen in Hessen als gefährlich gelten, ist in § 2 Abs. 1 der HundeVO dargelegt: „Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.“

Gelistet sind in der hessischen Hundeverordnung:

  • Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier
  • American Bulldog
  • Dogo Argentino
  • Kangal (Karabash)
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Rottweiler

Hunde können auch als gefährlich gelten, wenn sie zum Beispiel einen Menschen gebissen haben. Hunde, die unter das Gesetz fallen, müssen „außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters“ an der Leine gehen. Davon ausgenommen sind Hunde mit einer positiven Wesensprüfung.[/vc_column_text]