Das Gesetz in Berlin

In Berlin gelten Hunde der Rassen Pit Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier oder deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich. Erwirbt man einen solchen Hund, muss man das der Behörde mitteilen. Zu den vorzulegenden Dokumenten gehören ein Sachkundenachweis, Negativzeugnis, Fürhungszeugnis und ein Nachweis über eine abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung.

In Berlin heißt das Gesetz, dass die Hundehaltung regelt, „Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin“. Es ist seit Juli 2016 gültig. Um „gefährliche Hunde“ geht es in § 5.

Definition gefährlicher Hunde in Berlin

Als gefährliche Hunde im Sinne des Berliner Gesetzes gelten „Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe, einem nicht ständig kontrollierbaren Jagdtrieb oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.“

Ein Hund kann auch als gefährlich gelten, wenn die Zuständige Behörde das festgestellt hat, zum Beispiel nach einem Beißvorfall. Unter bestimmten Umständen kann diese Feststellung der Gefährlichkeit aufgehoben werden. Dazu ist in der Regel ein Wesenstest nötig.

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