Das Gesetz in Sachsen

Das Bundesland Sachsen erlaubt die Haltung eines im Sinne des Gesetzes als gefährlich geltenden Hundes nur unter bestimmten Umständen. Der Besitzer muss mindestens 18 Jahre alt und die persönliche Zuverlässigkeit muss gegeben sein. Zudem sind ein Nachweis der Sachkunde und einer besonderen Haftpflichtversicherung nötig. Die Erlaubniserteilung ist mit Kosten verbunden, die sich laut sachsen.de über 100 bis 210 Euro belaufen können.

Die Gesetzesgrundlage in Sachsen

Das sächsische Gesetz, in dem es um „gefährliche Hunde“ geht, heißt „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden“ und stammt aus dem August 2000. Es nennt keine spezifischen Rassen, die als gefährlich vermutet werden. Rede ist von „Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.“ Zudem sind Kriterien nachzulesen, aufgrund derer Hunde im Einzelfall als gefährlich eingeteilt werden.

Es gibt in Sachsen sowohl ein Zucht- als auch ein Handelsverbot für die oben beschriebenen Hundegruppen. Draußen, in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern müssen die „gefährlichen“ Hunde angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Darüber hinaus darf man nur einen „gefährlichen“ Hund führen. Diese Anforderung ist oft Bestandteil der Hundeverordnung, auch in anderen Bundesländern.[/vc_column_text]