Das Gesetz im Saarland

Die „Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland“ (HundeVO) wurde zuletzt im Dezember 2003 geändert.

Hundeverordnung ohne Rasselisten

Ähnlich wie in der Niedersächsischen Hundeverordnung sind hier keine Rassen aufgelistet. Das Saarland definiert gefährliche Hunde zum einen als Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Darüber hinaus erwähnt es in diesem Zusammenhang Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben. Drittens sind Hunde betroffen, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.

Die im dritten Punkt beschriebenen Hunde dürfen im Saarland nicht gehalten oder ausgebildet werden und auch die Zucht mit ihnen ist verboten. Für die Haltung der unter 1 und 2 beschriebenen Hunde ist eine Erlaubnis erforderlich, die mit einem Sachkundenachweis sowie weiteren Bedingungen verknüpft ist.[/vc_column_text]