Das Gesetz in Schleswig-Holstein

Dieses Bundesland stuft Hunde nicht mehr aufgrund ihrer Rasse als gefährlich ein, es gibt also keine sogenannte Rasseliste mehr. Das Gesetz hieß früher „Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG). Jetzt heißt es aber „Gesetz über das Halten von Hunden“ (Hundegesetz).

Prüfung in der Hundeverordnung festgelegt

In Schleswig-Holstein wird geprüft, ob von einem Hund eine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht, wenn:

  1. er einen Menschen gebissen hat
  2. der Hund Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt hat
  3. er ein anderes Tier (auch einen anderen Hund) gebissen hat
  4. der Hund unkontrolliert Tiere gehetzt oder gerissen hat

Bestätigt sich der Verdacht durch die Prüfung, stuft die Gemeinde oder das Amt den Hund als gefährlich ein. Für seine Haltung ist dann eine ausdrückliche Erlaubnis nötig. Die Einstufung kann aber nach zwei Jahren zurückgenommen werden, wenn der Hund erfolgreich einen Wesenstest absolviert hat und ein Fachtierarzt für Verhaltenskunde bzw. -therapie ihn begutachtet hat.

Informationen zur privaten Hundehaltung auf der Website des Bundeslandes[/vc_column_text]