Das Gesetz in Nordrhein-Westfalen

Besondere Pflichten und Verhaltensanforderungen für den Umgang mit gefährlichen Hunden sind in Nordrhein-Westfalen im Landeshundegesetz (LHundG NRW) nachzulesen. Ihre Haltung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Als gefährlich geltende Hunde

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • und deren Kreuzungen

Unabhängig von der Rasse gelten Hunde im Einzelfall nach diesem Gesetz auch als gefährlich, wenn sie zum Beispiel „mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind.“

Erwähnt werden in § 10 des Gesetzes auch die Rassen

  • Alano Español
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden

[/vc_column_text]