Das Gesetz in Thüringen

So wie in Schleswig-Holstein auch gibt es in Thüringen keine Liste mehr, die als gefährlich geltende Rassen aufführt. Das dort geltende „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)“ wurde zuletzt im Mai 2018 geändert.

Gefährlichkeit ist eine Frage des Einzelfalls

Ein Hund gilt im Einzelfall erst dann als gefährlich, wenn diese Gefährlichkeit bei einem Wesenstest festgestellt wurde. Das kann laut § 3 Absatz 2 bei Hunden passieren, die

  1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
  2. einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah,
  3. ein Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder einen anderen Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer, artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und nicht nur geringfügig verletzt haben,
  4. außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters wiederholt in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten gezeigt haben, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt oder
  5. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.

Widerrufbare Erlaubnis

Wer einen als gefährlich eingestuften Hund in Thüringen halten möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Und diese ist wie in andere Bundesländern auch mit dem Nachweis der Sachkunde verbunden. Darüber hinaus kann die Behörde eine erteilte Erlaubnis  widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]