Das Gesetz in Rheinland-Pfalz

Das „Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)“ in Rheinland-Pfalz ist seit Januar 2005 gültig.

„Gefährliche Hunde“ in Rheinland-Pfalz

Als gefährlich gelten Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten nach § 1 Absatz 1:

  1. wenn sie sich als bissig erwiesen haben,
  2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  3. wenn sie in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
  4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Ebenso als gefährlich ordnet das Gesetz diese Rassen sowie Hunde, „die von einer Rassen oder diesem Typ abstammen“ ein:

  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Hunde des Typs Pit Bull Terrier

Sowohl die Zucht, als auch die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden ist in Rheinland-Pfalz verboten. Ihre Haltung erfordert eine Erlaubnis.

Um diese zu bekommen, müssen Antragsteller mehrere Bedingungen erfüllen. So müssen sie zum Beispiel das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Sachkunde besitzen.[/vc_column_text]