Das Gesetz in Niedersachsen

Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) stammt aus dem Mai 2011.

Pflichten für ALLE Hundehalter

In Niedersachsen muss jeder Hundehalter sein Tier beim Zentralen Register anmelden und seit Juli 2013 müssen alle Hundehalter ihre Sachkunden nachweisen können. Dazu sind eine theoretische und praktische Prüfung nötig, wenn die Sachkunde nicht anderweitig nachgewiesen werden kann, etwa durch gewisse Hundeführerscheinprüfungen.

Der theoretische Teil ist bereits abzulegen, bevor man den Hund zu sich holt. Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, muss durch einen Transponder gekennzeichnet sein und für ihn muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein.

Hundeverordnung ohne Rasseliste

Anders als in vielen anderen Bundesländern sind im NHundG keine Rassen gelistet. Vielmehr prüft die Fachbehörde, ob ein Hund gefährlich ist, wenn sie Hinweise darauf erhält. Er muss also zum Beispiel einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen oder eine „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe“ gezeigt haben.[/vc_column_text]