Die Betreiberin eines Hundesalons im nordrhein-westfälischen Kreis Lippe darf in ihrem Geschäft weiterhin Hunde pflegen. Das beschloss die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden. Zuerst hatte diese noch den Eilantrag abgelehnt, mit dem die Salonbetreiberin gegen die Anordnung, den Betrieb einstellen zu müssen, vorging. 

Der Hintergrund: Corona-Schutz-Verordnung

Um die Zahl der Neuinfizierungen in der Corona-Krise zu verringern, hatte die Landesregierung von NRW am 22. März 2020 die sogenannte Corona-Schutz-Verordnung (CoronaSchVo) erlassen. Darin steht zum Beispiel, dass Bars, Theater, Kinos, Tierparks, Spielplätze & Co. geschlossen sein müssen. Auch Friseure für uns Menschen gehören dazu. Die Begründung: Dort lässt sich der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht einhalten. Paragraph 5 befasst sich mit dem Handel. Dort ist nachzulesen, welche Betriebe offen haben dürfen (z.B. Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel etc.).

Der Fall des Hundesalons

Die Betreiberin des Hundesalons hatte die Abläufe im Salon aufgrund der Corona-Pandemie umstrukturiert: Die Hundehalter durften nicht mehr in den Salon. Stattdessen gaben sie ihre Vierbeiner an der Ladentür ab. Auf diese Weise sollte der direkte Kontakt zwischen den Kunden und den Salonmitarbeitern vermieden werden.

Doch am 24. März gab die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständige Behörde der Hundesalon-Betreiberin auf, den Betrieb vollumfänglich einzustellen. Die Schließung sollte eine kontaktreduzierende Maßnahme sein und dazu beitragen, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Gegen diese Anordnung hatte die Salonbetreiberin einen Eilantrag eingereicht. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden lehnte den Eilantrag gegen die Anordnung der Einstellung des Betriebs mit Beschluss vom 31. März ab. Die Dienstleistung der Salonbetreiberin stehe zwar icht im Widerspruch zur CoronaSchVo, aber „im vorläufigen Rechtsschutzverfahren komme dem Gesundheitsschutz eine die Geschäftsinteressen der Antragstellerin überwiegende Bedeutung zu“, ist in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts zu lesen.

Verwaltungsgericht ändert Beschluss ab

Am 2. April änderte die Kammer den Beschluss ab, zugunsten der Salonbetreiberin. Die Kammer hatte erfahren, dass die Behörde am 24. März gar keine Schließungsanordnung für den Salon habe treffen wollen, sondern nur auf die Bestimmungen der CoronaSchVo hinweisen. Nunmehr überwiege das Interesse der Salonbetreiberin. Deren Geschäftsbetrieb sei auch nach der Neufassung der CoronaSchVo vom 30. März nicht generell untersagt. Der gegenteiligen Auffassung der nach dem IfsH zuständigen Behörde sei nicht zu folgen.

Zur Original-Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Minden

Alle wichtigen Infos für Hundehalter in der Corona-Krise haben wir hier zusammengestellt. Ein Interview zum Thema Tierschutz  und wie wir helfen können,lest ihr hier #wirsindfüreuchda: In unserer Übersicht findet ihr Adressen, von Tier-Online-Shops, in denen ihr einkaufen könnt. Die Übersicht wird ständig aktualisiert und erweitert.