Eine Gemeinde darf einen Hundebesitzer anweisen, das Bellen seiner Hunde zu bestimmten Uhrzeiten zu unterbinden und auf ein tägliches Höchstmaß zu begrenzen. Und der Hundehalter muss dieser Anweisung folgen. Ein extremer Fall, in dem es um Dauergebell ging, landete in Trier vor Gericht.

Der Hundebesitzer, um dessen Hunde sich dieser konkrete Fall dreht, wohnt im Gemeindegebiet der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde Wittlich-Land. Seine Hunde waren besonders lange und ausdauernd laut. Das konnte die Gemeinde mit Lärmprotokollen, Nachbarbeschwerden und polizeilichen Einsatzberichten belegen. Die Vierbeiner– jeweils mindestens sechs – bellten über mehrere Monate nahezu die gesamte Tageszeit, sowie nachts. Auch an Sonn- und Feiertagen machten die Hunde Lärm. Das störte die Anwohner in der Umgebung, die sich wiederholt über das Dauergebell beschwerten.

Behördliche Anweisung: Gebell unterbinden

Die Reaktion der Verbandsgemeinde war es, anzuordnen, dass der Mann sofort in den Nacht- und Ruhezeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr das Gebell vollständig zu unterbinden habe. Zudem habe er in der Zwischenzeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Gebell auf ein Höchstmaß von täglich maximal 60 Minuten zu begrenzen. Dieses Höchstmaß bezieht sich nicht auf jegliches Bellen, sondern auf belästigendes, andauerndes oder häufiges. Gegen diese Anweisung hatte der Hundehalter einen Eilantrag gestellt.

Eilantrag abgelehnt: Gesundheitsgefahr durch Dauergebell

Den Eilantrag des Mannes lehnte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier ab. Mit der folgenden Begründung gab das Gericht der Verbandsgemeinde Recht: Anwohner hätten gelegentliches Gebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit dieses nicht die Geringfügigkeitsschwelle überschreite. Etwas anderes gelte aber, wenn Hunde auf einem Nachbargrundstück regelmäßig zu Ruhe- und Nachtzeiten bellen würden. Denn dann sei die Gefahr schwerwiegender Krankheiten gegeben und es bestehe dringender Handlungsbedarf.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Gewerbeerlaubnis besitze und die Hunde im Rahmen seiner Gewerbeausübung einsetze, entbinde nicht von der Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen ordnungspolizeilichen Bestimmungen.

Quelle: VG Trier, 8 L 111/20.TR